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   OLG Hamm, 08.02.2013 - I-9 U 202/12   

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https://dejure.org/2013,4317
OLG Hamm, 08.02.2013 - I-9 U 202/12 (https://dejure.org/2013,4317)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2013 - I-9 U 202/12 (https://dejure.org/2013,4317)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Februar 2013 - I-9 U 202/12 (https://dejure.org/2013,4317)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Aufsichtspflicht der Eltern für einen 6 Jahre und einen Monat alten Rad fahrenden Jungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1626; BGB § 1631
    Aufsichtspflicht, Fahrradfahrer, 6-jähriger Junge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wie sicher kann der sechsjährige Conrad Fahrrad fahren?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufsichtspflicht für 6-jährigen Fahrradfahrer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eltern haften nicht für Fahradunfall ihres sechsjährigen Kindes vor der eigenen Hofausfahrt

  • kfzsv-zimmermann.de (Kurzinformation)

    Aufsichtspflicht bei einem Fahrrad fahrenden Sechsjährigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 655
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 199/08

    Anforderungen an das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern im Alter von 7 ½

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2013 - 9 U 202/12
    Entscheidend ist daher nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. BGH NJW 2009, 1954).
  • OLG Hamm, 09.06.2000 - 9 U 226/99

    Grenzen erforderlicher Aufsicht über einen radelnden knapp Siebenjährigen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2013 - 9 U 202/12
    Umgekehrt müssen Defizite im Bereich der subjektiven Elemente zu größeren Anforderungen an die Aufsichtspflicht führen, und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem objektiv überschaubaren und vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrenlage bewegt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 236).
  • LG Bonn, 07.11.2014 - 15 O 74/14

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der obliegenden

    a) Wird die Aufsicht über ein Kind infolge vertraglicher Übernahme oder gesetzlicher Verpflichtung übernommen, bemessen sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt in Anlehnung an die zu § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB entwickelten Kriterien vorrangig nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen nach den jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann (vgl. BGH NJW 1997, 2047 f.; OLG Koblenz vom 21.06.2012 - 1 U 1086/11; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 983; OLG Stuttgart NJOZ 2008, 4701, 4708; OLG Hamm vom 08.02.2013 - I 9 U 202/12; OLG Schleswig NJW-RR 1999, 606, 607).

    Abzustellen ist hiernach darauf, ob der Aufsichtspflichtige in Bezug auf die konkrete Gefahrensituation diejenigen gebotenen und erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen ergriffen hat, die ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen würde, um Schädigungen Dritter oder der seiner Aufsicht unterstehenden Person zu verhindern (BGH NJW 1993, 1003; OLG Stuttgart NJOZ 2008, 4701, 4708; OLG Hamm vom 08.02.2013 - I 9 U 202/12).

    Maßgeblich sind insoweit neben den persönlichen Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen insbesondere die Schadensgeneigtheit des Umfeldes bzw. der konkreten Situation (OLG Stuttgart NJOZ 2008, 4701, 4708; OLG Hamm vom 08.02.2013 - I 9 U 202/12).

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20

    Verkehrsunfall, Unfall, Reparaturkosten, Geschwindigkeit, Haftpflichtversicherer,

    Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 08.02.2013, Az. 9 U 202/12 hierzu erklärt: "Die Aufsichtspflicht wird mithin zum einen durch Eigenschaften des aufsichtsbedürftigen Kindes und zum anderen durch die Schadensgeneigtheit des Unfallbereichs und der danach gegebenen und zu erwartenden konkreten Gefahrensituation bestimmt.

    Umgekehrt müssen Defizite im Bereich der subjektiven Elemente zu größeren Anforderungen an die Auf-sichtspflicht führen, und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem objektiv überschaubaren und vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrenlage bewegt." (OLG Hamm, MDR 2013, 655).

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